Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Urhebererklärung
Der Künstler versichert, dass sich das Werk
in seinem alleinigen Eigentum befindet und frei von Rechten Dritter ist.
Er versichert darüber hinaus, dass das Werk eine eigenständige Arbeit von
ihm ist.
1.2 Nutzung und Verwertung
Jede Nutzung und Verwertung des Werkes ist nur nach Unterrichtung und mit
Zustimmung des Künstlers erlaubt und gilt
nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten Zweck.
Mit dem Besitz des Werkes sind – sofern nicht anders vereinbart – keine Ver-
wertungs- oder Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz verbunden; dies
gilt insbesondere für das öffentliche Ausstellen.
1.3 Namensnennung
Bei jeder Nutzung des Werkes ist der Name des Künstlers zu nennen.
1.4 Angemessene Vergütung
Für jede Nutzung oder Verwertung des Werkes hat der Künstler Anspruch
auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG – Urheberrechtsgesetz).
1.5 Veröffentlichungen
Sämtliche Abbildungen, Reproduktionen und Publikationen des Werkes bedürfen
des Einverständnisses des Urhebers.
Zur Werknutzung überlassene Unterlagen (Fotos, Dias, Texte u. a.) dürfen nur
mit Einverständnis des auf den Unterlagen genannten
Künstlers und unter Nennung seines Namens veröffent-
licht werden.
1.6 Aktuelle Berichterstattung zur Ausstellung
Im Zusammenhang mit einer Ausstellung ist das Recht zur aktuellen Berichter-
stattung über das Werk eingeräumt, ebenso das Recht zur Abbildung des Wer-
kes auf Plakat, Einladung, im Internet sowie im Katalog.
1.7 Folgerecht/Zugangsrecht
Das Folgerecht (§ 26 UrhG) und das Zugangsrecht (§ 25 UrhG) werden aner-
kannt. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, soweit zumutbar
dem Künstler das Werk vorübergehend zur Nutzung
(z. B. für Ausstellungen, Retrospektiven usw.) zu überlassen.
§2 Rechte, Pflichten und Leistungen beider Vertragsparteien
2.1 Übergabe des Werkes
Der Künstler ist verpflichtet, das Werk zum
vereinbarten Termin, in einwandfreiem Zustand und eindeutig bezeichnet zu
übergeben.
2.2 Präsentation / Technische Voraussetzungen
Über Art und Umfang der Präsentation entscheiden der Künstler und Nutzerin/Nutzer
einvernehmlich. Die technischen Voraussetzungen
werden von der Nutzerin / dem Nutzer gewährleistet und finanziert.
2.3 Veranstaltungen
Ist für die Präsentation des Werkes die Anwesenheit des Künstlers zu einer
Veranstaltung gewünscht, so ist er dazubereit, sofern der Termin rechtzeitig
vereinbart wurde. Die anfallenden Kosten werden von der Nutzerin / dem Nutzer
getragen; gleiches gilt für alle Folgeveranstaltungen.
Auf die Anwesenheit des Künstlers ist in allen Werbematerialien hinzuweisen.
2.4 Publikationen/Katalog
Die Kosten für die Gestaltung und Herstellung sämtlicher Publikationen werden
von der Nutzerin / dem Nutzer getragen. Leistungen, die in diesem Zusammen-
hang von dem Künstler erbracht werden, werden der Nutzerin / dem Nutzer in Rechnung gestellt.
Die Festlegung der Höhe der Auflage sowie die Ausführung und Herstellung der
Publikationen und/oder des Kataloges erfolgt in Absprache und im Einvernehmen
beider Vertragspartnerinnen/Vertragspartner. Der Künstler erhält
einen angemessen hohen Teil der Auflage kostenlos zur eigenen
Verfügung.
Kostenbeteiligung des Künstlers ist nur in
Zusammenhang mit der Herstellung eines Kataloges möglich, wird
ausschließlich mit Kunstwerken geleistet und muss gesondert vereinbart
werden.
2.5 Haftung
Der Künstler haftet nur für Schäden, die
er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-
führen.
2.6 Versicherungen
Der Versicherungswert entspricht dem Verkaufswert und ist von
dem Künstler und der Nutzerin / dem Nutzer einvernehmlich
festzulegen. Die Nutzerin / Der Nutzer trägt die Kosten der anfallenden Versiche-
rungen in voller Höhe. Die Versicherungen müssen nachgewiesen werden.
2.7 Transport/Transportversicherung
Die Kosten für den sachgemäßen Hin- und Rücktransport des Werkes sowie de-
ren Versicherung (»von Nagel zu Nagel«) sind in voller Höhe von der Nutzerin /
dem Nutzer zu übernehmen.
2.8 Garantie/Wartung/Reparatur
Garantieleistungen des Künstlers für die künstlerische Gestaltung sind ausgeschlossen,
sofern im Vertrag nicht andersvereinbart. Wartungsverpflichtungen werden nicht übernommen,
es sei denn, sie werden gesondert vereinbart.
2.9 Vernichtung/Zerstörung/Diebstahl/Beschädigung/
witterungsbedingte Schädigung
Die Nutzerin / Der Nutzer trifft alle erforderlichen, technisch möglichen und zu-
mutbaren Vorkehrungen, um Schaden, Diebstahl usw. am Werk zu verhindern.
Bei einer Vernichtung oder Zerstörung des Werkes ist die Nutzerin / der Nutzer
bzw. die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet, die Künstlerin / den Künstler
/ die Künstlergruppe unverzüglich zu unterrichten; das Recht der Künstlerin / des
Künstlers / der Künstlergruppe zur Geltendmachung eines Schadenersatzes wird
hierdurch nicht berührt.
2.10 Beabsichtigte Vernichtung durch die Eigentümerin / den Eigentümer
Bei beabsichtigter Vernichtung des Werkes ist die Eigentümerin/der Eigentümer
verpflichtet, die Künstlerin / den Künstler / die Künstlergruppe vorab zu unter-
richten und mit ihr/ihm eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, z. B. das
Werk kostenfrei zurückzugeben.
2.11 Reisekosten
Die Reisekosten, Kosten für Übernachtungen sowie Mehraufwendungen der
Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe zur Erfüllung des Vertrages wer-
den von der Nutzerin / dem Nutzer gegen Nachweis erstattet.
2.12 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe wer-
den von der Nutzerin / dem Nutzer gesondert vergütet. Bei Bedarf ist ein Kosten-
voranschlag vorzulegen.
Alle mit den vereinbarten Wartungsverpflichtungen verbundenen Kosten werden
von der Nutzerin / dem Nutzer getragen und der Künstlerin / dem Künstler / der
Künstlergruppe gesondert vergütet.
Der Künstlerin / Dem Künstler / Der Künstlergruppe ist es vorbehalten, erforderli-
che Restaurierungen oder Reparaturen gegen ein angemessenes Entgelt vorzu-
nehmen. Nimmt die Künstlerin / der Künstler /die Künstlergruppe die
Restaurierung oder die Reparaturen nicht selbst vor, so gibt sie / er verbindliche
Hinweise zu Art und Weise der Ausführung.
2. 13 Rückgabe des Werkes
Wird das Werk der Nutzerin / dem Nutzer nur vorübergehend überlassen, so ist
sie/er verpflichtet, es nach Vertragsende unverzüglich und in einwandfreiem Zu-
stand zurückzugeben.
Eine Verlängerung der Überlassungsfrist bedarf der Einwilligung der Künstlerin /
des Künstlers / der Künstlergruppe. Ein für die Überlassung vereinbartes Honorar
erhöht sich in diesem Fall zeitanteilig; der Erhöhungsbetrag wird mit Beginn der
Verlängerung fällig.
§3 Zahlungsbedingungen
3.1 Zahlungsfrist
Sämtliche Ansprüche der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe auf
Zahlung sind fällig je zur Hälfte bei Vertragsabschluss und bei Erbringung der
von der Künstlerin / vom Künstler / der Künstlergruppe geschuldeten Leistung.
Sie sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen.
3.2 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung sowohl des Gesamtpreises als auch der Ver-
gütungen für zusätzliche Leistungen der Künstlerin / des Künstlers / der Künst-
lergruppe verbleibt das Kunstwerk im Eigentum der Künstlerin / des Künstlers /
der Künstlergruppe.
3.3 Minderung der Vergütungen
»Nichtgefallen« der Ausführung des Werkes des Künstlers , eines Auftrages
oder einer Präsentation kann nicht zu einer Minderung der Vergütungen führen.
3.4 Abgabepflicht
Die gesetzliche Künstlersozialversicherungsabgabe sowie anfallende Abgaben
an entsprechende Verwertungsgesellschaften werden von der Nutzerin / dem
Nutzer getragen, sofern sie/er abgabepflichtig ist.
§4 Aufhebung und Kündigung von Verträgen
4.1 Form
Aufhebung und Kündigung von Verträgen bedürfen der schriftlichen Form.
4.2 Aufhebung/Kündigung durch die Nutzerin / den Nutzer
Im Falle der Aufhebung/Kündigung durch die Nutzerin / den Nutzer wird ein Ho-
norar für die nicht zur Nutzung übernommene Arbeit fällig; es beträgt mindestens
50 Prozent des vereinbarten Honorars zuzüglich der nachgewiesenen Material-
kosten.
4.3 Aufhebung/Kündigung durch den Künstler
Im Fall der Aufhebung/Kündigung durch den Künstler ist die Rückzahlung der bis
zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Vergütungen ausgeschlossen.
4.4 Absage im Krankheitsfall
Bei einer Absage wegen Krankheit des Künstlers ist ein ärztliches Attest beizubringen.
Die Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen ist ausgeschlossen.
Erläuterungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hältnis zwischen Bildenden Künstlerinnen und Künstlern und deren jeweiliger Ver-
tragspartei. Die Vertragspartnerinnen und -partner können verschiedenste Nutzerinnen
und Nutzer sein: Veranstalter, Galeristen, Kommissionäre, Auftraggeber, Käufer unter
anderen.
Die AGB sind Grundlage aller Musterverträge. Sie sollten vor Vertragsunterzeichnung
von beiden Parteien zur Kenntnis genommen werden. Mit der Unterzeichnung des
Vertrages werden die AGB von beiden Seiten akzeptiert. Das hat zur Folge, dass die in
den AGB aufgelisteten Paragraphen Bestandteile des Vertrages werden, ohne darin
aufgeführt sein zu müssen. Wenn identische Paragraphen oder Formulierungen so-
wohl in den AGB als auch in den einzelnen Verträgen vorkommen, bekräftigt das die
Bedeutung dieser Passagen für den konkreten Vertrag und ist kein Grund, aus einem
von beiden gestrichen zu werden.
Achtung! Nicht vergessen, die eigenen AGB der anderen Seite zur Kenntnis zu geben
oder dem Vertrag beizulegen. Es gelten immer diejenigen AGB, die vor der Vertrags-
unterzeichnung zuletzt im Verkehr waren. Wenn die andere Vertragspartei ihre AGB
sendet, sollte im Gegenzug durch Übersendung der eigenen AGB sofort widerspro-
chen werden. Wird der Widerspruch versäumt, so gelten die AGB der Vertragspartne-
rin / des Vertragspartners.
Maßgebliche inhaltliche Änderungen sollten nicht ohne rechtlichen Beistand erfolgen.
Urheberrecht
Sind die Werkabbildungen von einer Fotografin / einem Fotografen erstellt worden,
muss die Nutzung geregelt und die Urheberin / der Urheber genannt werden. Gleiches
gilt, wenn Der Künstler das Werk selbst fotogra-
fisch oder mittels anderer Techniken reproduziert hat.
Das Folgerecht regelt das Recht der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe,
bei Weiterveräußerung eines bereits veräußerten Werkes durch bzw. an einen Kunst-
händler oder Versteigerer (§ 26 UrhG) am Erlös beteiligt zu sein.
Das Zugangsrecht regelt das Recht der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe
auf Zugang zu bereits veräußerten Werken, soweit dies zur Herstellung von Vervielfäl-
tigungsstücken oder Bearbeitungen erforderlich ist (§ 25 UrhG).
Rechte, Pflichten und Leistungen beider Vertragsparteien
Übergabe und Rückgabe des Werkes/der Werke
Die Bezeichnungen und Beschriftungen am Werk /an den Werken müssen identisch
mit denen in der Werkliste und auf dem Lieferschein sein.
Für Teile des Werks / der Werke, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, gelten die
Garantie- und Gewährleistungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Veränderung / Vernichtung des Werkes / der Werke durch die Eigentümerin / den Ei-
gentümer
Nach dem geltenden Gesetz wird zwischen einer Veränderung und der beabsichtigten
Vernichtung eines Werkes durch die Eigentümerin / den Eigentümer unterschieden.
Während durch Veränderung das Urheberrecht der Künstlerin / des Künstlers / der
Künstlergruppe verletzt wird, steht es der Eigentümerin/dem Eigentümer hingegen frei,
das Werk zu vernichten. Um einer möglichen beabsichtigten Vernichtung entgegenzu-
wirken, sind vertragliche Regelung notwendig.